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Allgemeine Auftragsbedingungen
Richter & Kiehn Werbeagentur GmbH
Stand April 2024

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1. Geltungsbereich

1.1
Die Firma Richter & Kiehn Werbeagentur GmbH, Corneliusstraße 6, 80469 München, nachfolgend auch nur „R & K“ oder „Auftragnehmer“ genannt, erbringt Leistungen im Bereich Design, Corporate Design, Corporate Identity, Webdesign, Responsive Webdesign, Grafikdesign, Internet, WordPress, TYPO3, Shopware, E-Commerce, Programmierung, Fotografie, Print Medien, Digitale Medien, Apps, Illustration, Multimedia, Social Media, Film, Video, Kommunikation, Marketing, Sportmarketing, Network Marketing, Mediaaufträge, Anzeigenschaltung, Beratung und Konzeption ausschließlich zu den im Angebot enthaltenen Konditionen sowie nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen. Der Einbeziehung kundenseitiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag wird widersprochen; solche abweichenden Bestimmungen des Auftraggebers gelten nur, wenn dies von R & K schriftlich bestätigt worden ist.
1.2
Diese Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Personen und Gesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Auftraggeber“, „Kunde“ oder „Unternehmer“ genannt.
1.3
Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten diese Allgemeinen Auftragsbedingungen auch für etwaige Folgeaufträge, ohne dass es erneut deren ausdrücklicher Einbeziehung in den Vertrag bedarf, in der zum Zeitpunkt des Zustandekommens des jeweiligen (Folge-)Auftrags geltenden aktuellen Fassung, die jeweils auf der Website von R & K (https://www.richter-kiehn.de/agb/) veröffentlicht sind und dort zum Download bereitstehen.

2. Leistungsumfang, Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten

2.1
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird durch das Angebot und die Angebotsunterlagen bestimmt. Weicht die Auftragserteilung durch den Unternehmer vom zugrundeliegenden Angebot ab, so gelten die Abweichungen erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch den Auftragnehmer als vereinbart. Allgemeine Angebote sind stets freibleibend. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich R & K 30 Kalendertage, soweit nicht anderweitig im Angebot aufgeführt, gebunden.
2.2
Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Leistungen entweder selbst oder durch geeignete Erfüllungsgehilfen erbringen. Soweit der Auftragnehmer hierbei Subunternehmer einsetzt, entbindet ihn dies nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Außerdem wird R & K dem Auftraggeber für jedes Projekt einen Ansprechpartner benennen, der für die Beantwortung aller Fragen des Auftraggebers zur Verfügung steht, die sich im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung ergeben können.
2.3
Nicht vom Leistungsumfang umfasst ist die Herausgabe von Layouts, Skizzen oder Dateien, die computertechnisch und/oder manuell erstellt wurden. Wünscht der Kunde die Herausgabe solcher Dateien und Dokumente, so ist dies separat zu vereinbaren und zu vergüten. Hat R & K dem Kunden solche Dateien und Dokumente zur Verfügung gestellt, dürfen diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung von R & K weder geändert, noch für weitere als die im Angebot umfassten Leistungen verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4
Die von R & K programmierten Webseiten sind kompatibel mit den derzeit gängigen Browsern (Internet Explorer, Firefox, Chrome und Safari). Die korrekte Darstellung der Webseiten in anderen Browsern oder für die Eignung der Webseiten in mobilen Anwendungen (z.B. iPhone) ist nicht Gegenstand des Auftrags, soweit nicht gesondert vereinbart.
2.5
Sofern nicht anderweitig beauftragt, umfasst der Auftrag nur die Programmierung der Webseite mit Layout und dessen Technik (wie z.B. WordPress, CMS Backend, etc.). Darüber hinaus gehende Leisten werden nur bei expliziter Vereinbarung erbracht. Das Einpflegen von Inhalten wie z.B. Bilder, Texte, Navigationspunkte oder Videos obliegt dem Kunden.
2.6.
Wird R & K über die Programmierung der Webseite mit dem Einpflegen von Inhalten beauftragt, hat der Kunde sämtliche dafür relevante Daten an R & K so zu übermitteln, dass die Inhalte schnell und ohne neue Formatierungen in die Seite übernommen werden können. Zusätzlicher Aufwand, der R & K durch evtl. Umformatierungen oder dadurch entsteht, dass die Daten nicht auf einmal übertragen werden, wird separat abgerechnet. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Kunde. Der Kunde wird die Richtigkeit gegenüber dem Auftragnehmer auf dessen Wunsch hin schriftlich versichern.
2.7
R & K erstellt keine Datensicherungen von gelieferten Inhalten durch den Auftraggeber wie z.B. Bilder, Fotos, Texte, Dateien und andere digitale Daten. R & K haftet nicht bei Verlust solcher Daten.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Den Vertragsparteien ist bewusst, dass der Erfolg des Projektes insgesamt von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und einem intensiven Informationsaustausch zwischen den Parteien abhängig ist. Der Auftraggeber ist insofern verpflichtet,
(a) auch seinerseits für jedes Projekt einen geeigneten Ansprechpartner / Projektverantwortlichen zu benennen, der auch kurzfristig für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung steht, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben können;
(b) Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers in zumutbarem Umfang bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu unterstützen, insbesondere durch zeitnahe und unentgeltliche Zurverfügungstellung der benötigten Informationen und Daten;
(c) erforderliche Freigaben, z.B. für Mediaschaltungen, kurzfristig und auf jeden Fall so rechtzeitig zu erklären, dass die von Dritter Seite häufig vorgegebenen Annahmefristen unter normalen Umständen auch gewahrt werden können;
(d) etwaige sonstige Eigenleistungen, wie in dem jeweiligen Angebot näher beschrieben, fachgerecht und zum vereinbarten Termin zu erbringen.

4. Nachträgliche Änderungen im Projektumfang / Korrektursteps / Mehraufwand

Während der gesamten Projektdurchführung kann der Auftraggeber Zusatz- oder Änderungswünsche an den Auftragnehmer herantragen. Hierbei bedürfen alle nicht nur unwesentlichen Änderungswünsche der Textform und der (auch konkludent, z.B. durch entsprechende Auftragsdurchführung erklärten) Annahme durch den Auftragnehmer. Entsteht durch solche nachträglichen Änderungen ein Mehraufwand, der über das gewöhnliche Maß hinausgeht, so kann der Auftragnehmer den Mehraufwand in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, bzw., soweit es sich um eigene Arbeitsleistung handelt, zu den üblichen Stundensätzen der mit dem Projektdurchführung betrauten Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers abrechnen. Bei Vereinbarung von Pauschalhonoraren wird der Auftragnehmer bei nachträglichen Änderungen vor Durchführung der Änderungen den Kunden über die üblichen Stundensätze informieren, soweit dies nicht bereits bei der Auftragserteilung geschehen ist.

5. Fertigstellungstermine

Angaben zur voraussichtlichen Projektdauer und zur Fertigstellung des Projekts sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Auch wenn ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde, sind Terminüberschreitungen nicht dem Auftragnehmer anzulasten, wenn diese auf höherer Gewalt (z.B. Krankheit oder anderen unvorhersehbaren Umstände), auf nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers oder darauf beruhen, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 3 der Auftragsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

6. Vergütung

6.1
Die Abrechnungsmodalitäten (Abrechnung nach Zeitaufwand / Pauschalen) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Abrechnung nach Projektfortschritt. Insofern können auch vor Projektbeendigung angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden, auch wenn keine selbständig abnahmefähigen Teilleistungen vorliegen. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich. Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer vorbehaltlich aller weiteren gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche die Zurverfügungstellung weiterer Leistungen einstellen und auch nach Beendigung des Zahlungsverzuges zukünftige Leistungen von der Erbringung von Vorauskasse abhängig machen.
6.2
Zudem stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das verbrauchte Media-Budget in Rechnung. Grundlage dieser Rechnung sind die im jeweiligen Abrechnungszeitraum entstandenen Fremdkosten, z.B. für Anzeigenschaltungen. R & K wird diese Maßnahmen und das hierfür zur Verfügung stehende Budget im Vorfeld mit dem Auftraggeber abstimmen. R & K ist jederzeit berechtigt, die Beauftragung entsprechender Mediaschaltungen / Werbemaßnahmen von der Leistung von Vorauskasse mindestens in Höhe der zu erwartenden Fremdkosten abhängig zu machen.
6.3
Für Leistungen, die außerhalb des Stadtgebietes München erfolgen, werden im Zusammenhang mit der Projektdurchführung anfallende Reisekosten sowie ggf. Übernachtungskosten und Spesen separat in Rechnung gestellt. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus und Flugzeug in der 2. bzw. Economy-Klasse) und Übernachtungskosten werden hierbei nach den tatsächlich angefallenen Kosten, Fahrten mit dem eigenen PKW und Spesen nach den jeweils gültigen steuerlich absetzbaren Höchstsätzen berechnet.
6.4
Andere Auslagen für notwendige Nebenkosten wie z.B. für Papier, Farbkopien, Scans, Satz, Retuschen, Druck, Reproduktionen, spezielle Materialien, Fotos, Abzüge, Farbproben, Muster, Versand etc. sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
6.5
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.6
Ein sogenanntes „Nichtgefallen“ der Leistung geht zu Lasten des Kunden.

7. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

7.1
Die in Rechnung gestellten Beträge sind, wenn auf der Rechnung nicht anders beschrieben, sofort nach Leistungserbringung & Rechnungsstellung fällig. Bei der Lieferung von beweglichen Sachen behält sich R & K bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
7.2.
Der Kunde kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht, gleich welcher Art, nur aufgrund rechtskräftig festgestellter, anerkannter, unbestrittener oder entscheidungsreifer Gegenansprüche bzw. Gegenforderungen erklären bzw. geltend machen.
7.3.
Die Abtretung von Forderungen oder sonstigen Ansprüchen des Kunden gegen R&K ist, außer im Anwendungsbereich von § 354a HGB, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von R&K ausgeschlossen.

8. Abnahme / Nacherfüllung

8.1
Nachdem der Auftragnehmer erklärt hat, dass die Leistungen fertiggestellt sind, ist der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen zur Abnahme verpflichtet. Sofern abgrenzbare Teilleistungen vorliegen, kann hinsichtlich solcher Leistungen auch eine Teilabnahme verlangt werden. Als konkludente Abnahme gilt auch, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalles nicht etwas anderes ergibt, eine Freigabeerklärung, Freischaltung oder tatsächliche Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber. Entsprechen die Leistungen / Teilleistungen nicht den vertraglichen Vorgaben, so wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kritikpunkte unverzüglich in Textform mitteilen. Berechtigte Kritikpunkte wird der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Nachfrist auf eigene Kosten nachbessern. Wegen nur unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
8.2
Äußert sich der Auftraggeber nach einer Aufforderung zur Abnahme innerhalb der vorstehenden Frist nicht, so gilt die Leistung als abgenommen.
8.3
Mit Abnahme der Webseite auf dem Kundenserver, bzw. vollständiger Bezahlung der jeweiligen Rechnung durch den Kunden, geht die Gefahr des Datenverlustes auf den Kunden über. Zur Sicherheit dafür verpflichtet sich der Kunde nach Abnahme des Projektes, sämtliche dafür relevante und R & K bekannte Zugangsdaten abzuändern, so dass R & K keinerlei Zugriff mehr zu Dateien, Servern und externen Oberflächen wie z.B. Hosting, FTP, Backend, etc. hat.
8.4.
Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen. Bleibt die Nacherfüllung ohne Erfolg, so werden Auftragnehmer und Auftraggeber versuchen, unter Zuziehung der Projektverantwortlichen sowie jeweils mindestens eines Mitglieds der Geschäftsführung gemeinsam nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Kann eine einvernehmliche Lösung hierbei nicht erzielt werden, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Sachmängelansprüche geltend machen, dies jedoch erst, nachdem er dem Auftragnehmer erfolglos eine letzte (weitere) Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat und auch diese erfolglos verstrichen ist. Eine erstmalige oder weitere Nachfristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert oder die (ggf. weitere) Nachfristsetzung dem Auftraggeber unzumutbar ist.

9. Rechte an den Arbeitsergebnissen / Referenz

9.1
Sämtliche Urheberrechte und geistigen Eigentumsrechte an den Arbeitsergebnissen, die gemäß dieser Vereinbarung entwickelt oder dem Auftraggeber in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden, insbesondere an Software, Analysen, Dokumentationen und Berichten, verbleiben beim Auftragnehmer. Bei Designleistungen ist jeder erteilte Auftrag ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung das nicht-ausschließliche, einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Arbeitsergebnisse zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Die Einräumung der vorgenannten Nutzungsrechte wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung vollständig bezahlt hat.
9.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an geeigneter Stelle in den Arbeitsergebnissen auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Der Auftraggeber darf solche Urheberechtsvermerke oder Urheberrechtsvermerke Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers löschen oder verändern. Der Auftragnehmer kann auch die Aufnahme eines Hinweises verlangen, woraus hervorgeht, dass er für die Konzeption und technische Umsetzung, nicht aber für die sachliche Richtigkeit der Inhalte verantwortlich ist.
9.3
Das Nutzungsrecht gilt nur für die vertragsgegenständliche Nutzungsart, zum Beispiel bei einem Web-Design-Vertrag nur für die Nutzung der Arbeitsergebnisse (oder von Teilen der Arbeitsergebnisse) als Webseite im Internet, nicht aber auch in Print-Form. Die Nutzungsrechte können – auf Wunsch des Auftraggebers auch nachträglich – auch ausschließlich und/oder für sämtliche derzeit bekannten und unbekannten Nutzungsarten erworben werden. Dies ist bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
9.4.
Hierbei ist der Auftragnehmer auch berechtigt, das Logo und den Namen des Auftraggebers als Referenz im Kundenbereich seiner Website (z.B. unter https://www.richter-kiehn.de/kunden/) auf Unterlagen, Präsentationen, sowie auf Social-Media-Kanälen (Instagram, Facebook, etc.) zeitlich unbeschränkt abzubilden bzw. zu verwenden sowie Eigenwerbung zu betreiben. Der Auftragnehmer erhält hierfür hiermit vom Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes sowie nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

10. Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Rechte Dritter

10.1.
Für etwaige Schäden haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen oder der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
10.2.
Erfolgt die etwaige schuldhafte Verletzung einer Kardinalpflicht in fahrlässiger Weise, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar waren. Zudem ist eine Haftung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen in dem vorgenannten Fall, gleich aus welchem Rechtsgrund, für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
10.3.
Über die in 10.2. geregelte Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung einer Kardinalpflicht hinausgehend ist die Haftung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen bei nur auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführenden Schäden ausgeschlossen.
10.4.
Für Verzögerungen oder Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder die auf einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten beruhen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
10.5.
Eine Gewähr dafür, dass der für die Projektdurchführung veranschlagte Zeitrahmen ausreichend ist oder ein vom Auftraggeber angestrebter Effekt (z.B. Umsatzsteigerung infolge bestimmter Marketingmaßnahmen) eintritt, wird nicht übernommen. Bei etwaigen in der Projektbeschreibung oder den Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben zu Performance- und Marketingzielen handelt es sich nicht um Leistungsangaben im Sinne eines Garantieversprechens oder einer vereinbarten Beschaffenheit, für die der Auftragnehmer verschuldensunabhängig einzustehen hat.
10.6.
R & K gewährleistet nicht, dass eigene Netzwerkdienstleistungen oder Netzwerkdienstleistungen Dritter stets ohne Unterbrechungen, fehlerfrei und sicher sind. R & K gewährleistet auch nicht die fehler- und unterbrechungsfreie Einblendung von Werbemitteln sowie die Häufigkeit der Einblendung / Positionierung von Einträgen. Die Auslieferung dieser Werbemittel erfolgt regelmäßig über den Suchmaschinenbetreiber; R & K hat hierauf keinen Einfluss. R & K kann daher auch nicht gewährleisten, dass die Werbemittel zu einem bestimmten Zeitpunkt erscheinen und dass eine bestimmte Anzahl von Besuchern auf die Seite des Kunden gelangen.
10.7.
Soweit R & K urheberrechtlich geschützte Darstellungen / Bilder etc. verwenden soll, so wird diese der Auftraggeber zur Verfügung stellen und dem Auftragnehmer mitteilen, welche Angaben beispielsweise im Impressum vorzunehmen sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte, Texte, Bilder, Vorlagen, Aussagen und Werbebotschaften auf ihre Richtigkeit oder wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Entsprechendes, also keine Verpflichtung zur Überprüfung durch den Auftragnehmer, gilt für die beabsichtigte Art der Verwendung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber. Sofern in nachfolgendem Abschnitt 10.9. nichts abweichendes geregelt ist, gewährleisten beide Vertragsparteien, dass die von ihnen jeweils zur Verfügung gestellten bzw. entwickelten Bild- und Textmaterialien (z.B. Fotos, Stadtplanausschnitte, Keywords, Logos, Slogans, Rechtstexte, Inhalte, Bilder, Texte, Datenschutz und Impressumstexte) frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Markenrechte Dritter verletzen, oder sie das Recht für die beabsichtigte Nutzung erworben haben. Werden gegen eine der Vertragsparteien von einem Dritten Ansprüche wegen der Verletzung solcher Schutzrechte erhoben, so verpflichtet sich die Vertragspartei, von der diese Inhalte stammen, die geltend gemachten Ansprüche entweder auf eigene Kosten zu bestreiten oder den Streit auf andere Weise beizulegen und die andere Vertragspartei von allen Kosten und Schadensersatzansprüchen, die ihr infolge einer solchen Verletzung entstehen, freizustellen. R & K behält sich vor, Inhalte oder Suchbegriffe abzulehnen, die offensichtlich rechtswidrig sind oder gegen die „Netiquette“ oder Richtlinien der Suchmaschinen und Drittanbieter verstoßen. R & K führt jedoch keine eigene rechtliche Prüfung der Begriffe oder der vom Auftraggeber erhaltenen Inhalte durch. R & K haftet nicht für sämtliche Texte und/oder Inhalte, die mit rechtlichen Dingen wie z.B. Datenschutz, Impressum, etc. zu tun haben. Hier empfiehlt R & K diese Texte von einem Anwalt anfertigen zu lassen. Entsprechendes gilt für Werbemittelverträge und andere Verträge, die auf Vermittlung von R & K zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossen werden. R & K haftet weder für die rechtlichen Inhalte solcher Verträge noch für die Bonität und Zuverlässigkeit der Vertragspartner. R & K wird die Webseite bei zukünftigen Änderungen der DSGVO nicht automatisch aktualisieren, bzw. anpassen! Hier empfiehlt R & K die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der die aktuelle Webseite prüft und auch zukünftig betreut. Weiterhin empfiehlt R & K dringend einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) mit dem Hoster abzuschließen!
10.8.
R & K weist darauf hin, dass vorsorglich auch bei von R & K für den Auftraggeber neu entwickelten bzw. weiterentwickelten Logos / Wortmarken / Bildmarken / Werbeslogans / Corporate Designs / Corporate Identities eine Markenrecherche durch den Auftraggeber durchgeführt werden sollte, um auszuschließen, dass Schutzrechte Dritter hierdurch verletzt werden. Eine Bild- / Wortmarkenrecherche ist kostenpflichtig und wird üblicherweise durch externe Anbieter durchgeführt, je nach Bedürfnissen des Kunden auf nationaler oder auch internationaler Ebene. Unterbleibt eine solche Markenrecherche, und wird anschließend eine Schutzrechtsverletzung durch ein von R & K entwickeltes Logo oder einen Werbeslogan festgestellt, so haftet R & K nur im Rahmen dieser Ziff. 10.
10.09.
Soweit der Auftragnehmer lizenzfreie Werke verwenden soll, wird er diese entsprechend den Nutzungsbedingungen der entsprechenden Plattformen verwenden. Eine Haftung des Auftragnehmers ist nur gegeben, soweit der Auftragnehmer das lizenzfreie Werk nicht entsprechend der Nutzungsbedingungen der entsprechenden Plattform verwendet hat.
10.10.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung ausdrücklich seitens des Auftragsnehmers übernommener Garantien und im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
10.11.
Eine über die Regelungen in dieser Ziff. 10 hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

11. Geheimhaltung / E-Mail

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen und Unterlagen, die sie zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten erhalten oder die ihnen anlässlich oder bei Gelegenheit des Vertragsschlusses oder der Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Geheinhaltungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung fort. Mitarbeiter und eingesetzte Erfüllungsgehilfen sind im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an vertraulichen Unterlagen, die eine Partei von der anderen Partei anlässlich der Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten erhalten hat, wird ausgeschlossen. Informationen, Texte und Anhänge in E-Mails und Mailverkehr sind vertraulich und/oder rechtlich geschützt und exklusiv für den Adressatenkreis bestimmt. Unbefugte Empfänger haben kein Recht, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, fehlgeleitete E-Mails sind sofort zu löschen. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe solcher Mails ist nicht gestattet. Der Auftraggeber stimmt einer Kommunikation wie auch einem etwa erforderlicher Daten- und Informationsaustausch auch per unverschlüsselter E-Mail zu. Sollte der Auftraggeber eine Verschlüsselung wünschen, so hat er dem Auftragnehmer die hierzu erforderliche Soft- und/oder Hardware zur Verfügung zu stellen.

12. Kündigung

Erteilte Aufträge können von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle einer rechtswirksamen Kündigung sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Arbeiten / Teilleistungen abrechenbar, sofern und soweit diese auch isoliert nutzbar sind oder für den Auftraggeber bei objektiver Betrachtung einen Mehrwert darstellen. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

13. Loyalität, Abwerbeverbot

13.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zu Loyalität. Zu unterlassen ist vor allem die Abwerbung, Einstellung oder sonstige Beschäftigung von mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen betrauten Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des Vertragspartners während der Vertragslaufzeit sowie innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
13.2
Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Vertragslaufzeit sowie innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer, keine Unternehmen oder Mitarbeiter von Unternehmen, die der Auftragnehmer mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen betraut hat, direkt mit Leistungen vergleichbarer Art zu beauftragen.

14. Schlussbestimmungen

14.1
Änderungen eines Auftrages können nur schriftlich erfolgen. Mündliche Abreden sind unwirksam soweit die Aufhebung des Schriftformerfordernisses nicht schriftlich erfolgt ist.
14.2
Soweit vereinbart ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis zwischen Designer und Kunde entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess München und es kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
14.3
Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein, so verlieren die anderen Teile nicht ihre Wirksamkeit. Der Kunde und der Designer verpflichten sich anstelle der unwirksamen Teile eine Regelung zu treffen die der ursprünglichen Regelung so nahe wie möglich kommt.